Rahmentarifvertrag und Lohntarifvertrag in der Gebäudereinigung - leicht verständlich erklärt!

Wir sind der Meinung, dass es für alle Wettbewerber in der Gebäudereinigung nur fair ist, wenn jeder Mitarbeiter der Branche genau über seine Rechte, ABER auch über seine Pflichten detailliert aufgeklärt ist. Aus diesem Grund haben wir uns dazu entschlossen, den Rahmentarifvertrag, sowie den anhängigen Lohntarifvertrag für alle Beschäftigten der Reinigungsbranche, hier ausführlich und leicht verständlich zu erklären. Lassen Sie sich als Reinigungskraft nicht von unseriösen Reinigungsfirmen ausnutzen!

Eine aktuelle und vielleicht wichtige Information für Arbeitnehmer aus der Gebäudereinigung, die diesen Artikel jetzt gleich lesen.

Aktuell suchen wir an den folgenden Standorten motivierte und gewissenhafte Mitarbeiter für neue Aufträge in der Abteilung Gebäudereinigung:

 

Bei Bedarf bewerben Sie sich gerne bei uns.

Kundenservice der Krüger & Krüger Facility Services GmbH

Neuer Job gefällig?

Wir sind bundesweit immer auf der Suche nach neuen Mitarbeitern und freuen uns auf Ihre Online-Bewerbung!

Inhaltsverzeichnis (Der Artikel wurde am 30.11.2018 für die Jahre 2019 + 2020 aktualisiert)

 

A. Überblick

1. Welches Ziel hat diese Informationsschrift?

2. Welche Tarifverträge sind in der Reinigungsbranche für mich maßgebend?

3. Welchen Inhalt haben die Tarifverträge?

 

B. Informationen im Detail

1. Wer schließt die Tarifverträge ab?

2. Gelten diese Tarifverträge auch für mich?

3. Was bedeutet Scheinselbstständigkeit?

4. Was bedeutet, der Tarifvertrag ist „allgemeinverbindlich“?

5. Sind auch selbständige Betriebsabteilungen des Arbeitgebers tarifvertraglich verpflichtet?

6. Wie lange sind die Tarifverträge gültig?

7. Was sind Ausschlussfristen?

8. Wichtigstes Thema: Welche Vergütung kann ich fordern?

8.1. Wie werde ich eingruppiert?

8.2. Welche Lohngruppen gibt es?

8.3. Wann bekomme ich meinen Lohn?

8.4. Welches Entgelt steht mir konkret zu?

8.5. Wann bekomme ich welche Erschwerniszuschläge?

8.6. Habe ich an Weihnachten Anspruch auf eine Sonderzahlung?

9. Sonderfall: Geringfügig Beschäftigte in der Reinigungsfirma

9.1. Wann bin ich geringfügig beschäftigt?

9.2. Welches Entgelt steht mir als Mini-Jobber zu?

10. Wie werden Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit bezahlt?

11. Welche Urlaubsansprüche stehen mir zu?

11.1. Urlaubsdauer

11.2. Wann entsteht der Urlaubsanspruch?

11.3. Art und Weise der Urlaubsgewährung

11.4. Übertragung von Urlaubstagen ins Folgejahr

11.5. Urlaubsgeld

11.6. Zusätzliches Urlaubsgeld

11.7. Höhe Zusatz-Urlaubsgeld

11.8. Wann habe ich Anspruch auf Sonderurlaub?

12. Was muss ich bei Kündigungen beachten?

12.1. Kündigungsfristen

12.2. Kündigungsschutz

12.3. Rechte und Pflichten, wenn das Arbeitsverhältnis endet

13. Wie verhalte ich mich im Krankheitsfall?

13.1. Anzeigepflicht

13.2. Ärztliches Attest

13.3. Lohnfortzahlung

13.4. Krankengeldzuschuss bei Betriebsunfall

13.5. Kündigungsschutz im Krankheitsfall

14. Wann beginnen die Arbeitszeiten?

14.1. Wochenarbeitszeit

14.2. Beginn und Ende

14.3. Regelung bei Fahrten zwischen zwei Arbeitsstellen

14.4. Wann habe ich Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten?

15. Was besagt das Jahresarbeitszeitkonto?

16. Welche Pflichten des Arbeitgebers ergeben sich aus dem RTV?

17. Welche Pflichten der Arbeitnehmer ergeben sich aus dem RTV?

18. Hier können Sie den Rahmentarif-, den Lohntarif- und den Mindestlohntarifvertrag im Original ansehen und downloaden

A. Überblick

1. Welches Ziel hat diese Informationsschrift?

Wir, die Krüger & Krüger Unterhaltsreinigungen GmbH, möchten Sie mit diesem Text über Ihre Rechte und Pflichten informieren, die sich aus dem Rahmentarifvertrag („im Folgenden: RTV“) und dem Lohntarifvertrag (im Folgenden: „LTV“) für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung ergeben. Sie können die Tarifwerke natürlich auch selbst einsehen, werden aber schnell feststellen, dass die Texte „juristisch“ formuliert sind und mit vielen Definitionen und Querverweisen auf irgendwelche Gesetze arbeiten. Für den juristischen Laien sind die Texte also schwierig zu verstehen. Wir halten es deshalb für fair, Sie als Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer über den Inhalt dieser Verträge in Kenntnis zu setzen. Sie haben es dann einfacher, Ihre Rechte gegenüber Ihrem Arbeitgeber geltend zu machen, der oft selbst auch nicht genau weiß, welche Rechte die Beschäftigten überhaupt haben. Da Sie als Beschäftigter aber auch Pflichten haben, vermeiden Sie Unstimmigkeiten mit Ihrem Arbeitgeber, wenn Sie auch über Ihre Pflichten informiert sind. Die Kenntnis Ihrer Arbeitskonditionen kann bares Geld bedeuten. Die Kenntnis Ihrer Pflichten untermauert Ihre Zuverlässigkeit.

2. Welche Tarifverträge sind für mich maßgebend?

Beschäftigte in der Gebäudereinigung unterliegen dem:

a. Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung. Der RTV stammt vom 28.11.2011 und besteht derzeit in der zuletzt aktualisierten Fassung vom 8.7.2014.

b. Lohntarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten der Gebäudereinigung. Er besteht aktuell in der Fassung vom 10.11.2017.

c. Mindestlohntarifvertrag vom 10.11.2017.

Wichtig ist also, dass Sie Ihre Rechte und Pflichten dem jeweils gültigen Tarifwerk entnehmen. Diese Verträge sind Inhalt Ihrer Arbeitsvereinbarung und prägen maßgeblich Ihr Arbeitsverhältnis. Tarifverträge können von den Tarifvertragsparteien gekündigt werden und werden dann neu verhandelt. Da diese Tarifverträge für „allgemeinverbindlich“ erklärt wurden, gelten die Verträge unabhängig davon, ob Ihr Arbeitgeber Mitglied des Arbeitgeberverbandes ist oder ob Sie Mitglied einer Gewerkschaft sind. Voraussetzung ist lediglich, dass Sie eine der Gebäudereinigung zuzurechnende Tätigkeit ausüben (vgl. § 1 RTV). Ihr Arbeitgeber ist tarifvertraglich verpflichtet, jedem Mitarbeiter die Tarifverträge auszuhändigen oder an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen (§ 24 RTV).

3. Welchen Inhalt haben Rahmen- und Lohntarifvertrag?

Der Name sagt es bereits: Der Rahmentarifvertrag umschreibt den Rahmen, in dem sich Ihr Arbeitsverhältnis bewegt und umschreibt mit den Arbeitsbedingungen die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Er definiert auch Lohngruppen und die Eingruppierung der Arbeitnehmer in einer Reinigungsfirma. Die Höhe des jeweils maßgeblichen Lohns ergibt sich dann aus dem LTV. Der Mindestlohntarifvertrag schreibt zudem die gesetzlich vorgegebenen Mindestlöhne fest. Ferner enthält der RTV Regelungen u.a. zu:

• Lohnzahlung
• Mehr-, Nacht- und Feiertagsarbeitszuschläge
• Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
• Erholungsurlaub
• Sonderurlaube (z.B. bei Todesfall in der Familie, Heirat, Umzug)
• Erschwerniszuschläge (z.B. Reinigung von Arbeitsbereichen mit hoher Verschmutzung)
• Sterbegeld
• Kündigungsfristen

Wegen der Details lesen Sie die nachstehenden Informationen.

B. Informationen im Detail

1. Wer schließt die Tarifverträge ab?

Der Rahmen- und Lohntarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten der Gebäudereinigung ist zwischen dem Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks mit Sitz in Bonn als Spitzenarbeitgeberverband und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG Bau) mit Sitz in Frankfurt als Arbeitnehmervertretung abgeschlossen worden.

2. Gelten diese Tarifverträge auch für mich?

Sie unterliegen dem RTV und LTV, wenn Sie eine der Gebäudereinigung zuzurechnende Tätigkeit ausüben. Ihre genaue Tätigkeit sollte sich aus Ihrer Arbeitsvereinbarung ergeben. Die Tarifverträge umfassen alle gewerblichen Arbeitnehmer. Gewerbliche Arbeitnehmer sind Sie dann, wenn Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, aber auch dann, wenn Sie nur geringfügig tätig sind ("Mini-Jobber) oder sich der Ausbildung befinden. § 1 RTV, (gleichbedeutend mit § 1 LTV), erfasst jeden Arbeitnehmer einer Reinigungsfirma, der eine der folgenden Tätigkeiten ausübt:

• Reinigung, Pflege oder schützende Nachbehandlung von Gebäudefassaden,
• Reinigung, Pflege und schützende Behandlung von Räumlichkeiten in Immobilien, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen,   Raumausstattungen und Verglasungen,
• Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen oder Beseitigung von Produktionsrückständen,
• Reinigung und Pflege von Verkehrsmittel, Verkehrsanlagen- und einrichtungen sowie Beleuchtungsanlagen,
• Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen. Dazu gehört auch die Durchführung des Winterdienstes, es sei denn, dass die Kommune oder der Stadtstaat zuständig ist,
• Durchführung von Dekontaminationsmaßnahmen oder
• Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen.

3. Was bedeutet Scheinselbstständigkeit?

Sollten Sie sich als Gebäudereiniger bei einem Unternehmen bewerben, das Sie als „selbstständigen Unternehmer“ beschäftigen möchte, werden Sie mit der Frage der Scheinselbständigkeit konfrontiert. Dieses Unternehmen möchte sich offensichtlich die Sozialabgaben sparen. Sie leisten dann Schwarzarbeit. Man spricht von einer Scheinselbstständigkeit, wenn Sie nach außen hin als selbständiger Unternehmer auftreten, Ihre Aufgaben aber wie ein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer erbringen müssen. Wenn Sie sich also im Hinblick auf Arbeitszeit und Arbeitsort den Weisungen des Auftraggebers unterwerfen müssen, handeln Sie nicht etwa selbstständig, sondern sind abhängig beschäftigt und damit Arbeitnehmer. Sobald Sie Reinigungskräfte selber beschäftigen und offiziell angemeldet haben, sind Sie nicht Schneinselbstständig.

4. Was bedeutet die Allgemeinverbindlichkeitserklärung bei Tarifverträgen?

Der Rahmen-, Lohn und Mindestlohntarifvertrag des Gebäudereinigungs-Handwerks ist jeweils für allgemeinverbindlich erklärt worden. Tarifverträge werden zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften abgeschlossen. Die Tarifverträge gelten normalerweise aber nur, wenn der jeweilige Arbeitgeber Mitglied des Arbeitgeberverbandes und auch Sie als Arbeitnehmer gewerkschaftlich organisiert sind. Die Parteien sind dann „tarifgebunden“. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag auf Antrag einer Tarifvertragspartei aber auch für alle Beteiligten als verbindlich erklären. Dies bedeutet, dass das Tarifwerk auch für diejenigen Arbeitgeber Geltung hat, die nicht Mitglied des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks sind und auch für diejenigen Arbeitnehmer Geltung hat, die nicht Mitglied der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt sind. RTV und LTV des Gebäudereinigungshandwerks sind also für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer geltend, die in der Gebäudereinigung tätig sind. Wenn also Ihr Arbeitgeber behauptet, er sei nicht Mitglied des Bundesinnungsverbandes oder Sie seien als Glas- u. Gebäudereiniger nicht Mitglied der IG Bau, können Sie entgegnen, dass die Tarifverträge wegen ihrer Allgemeinverbindlichkeit auch für ihn als Arbeitgeber und Sie als Arbeitnehmer unabdingbar Geltung hat. Sie können auch arbeitsvertraglich nicht darauf verzichten. Das Entsendegesetz schreibt zudem im Hinblick auf Betriebe aus dem osteuropäischen EU-Ausland Mindeststandards für Arbeitsbedingungen und insbesondere Mindestlöhne vor und gewährleistet annähernd Wettbewerbsgleichheit.

5. Sind auch selbständige Betriebsabteilungen des Arbeitgebers tarifvertraglich verpflichtet?

Da die Tarifverträge im Gebäudereinigungshandwerk für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer verpflichtend sind, fallen sämtliche Betriebe, die Gebäudereinigungsleistungen erbringen, unter die Tarifverträge. Erfasst werden aber auch selbständige Betriebsabteilungen, die außerhalb der in § 1 RTV beschriebenen Tätigkeitsbereiche tätig sind und nicht unmittelbar Reinigungsleistungen erbringen (z.B. Mitarbeiter in der Buchhaltung oder Telefonzentrale).

6. Wie lange sind die Tarifverträge gültig?

Der derzeit geltende RTV ist am 1.1.2015 in Kraft getreten und kann jeweils mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Da der Vertrag zum Jahresende 2016 nicht gekündigt wurde, ist er nach wie vor gültig. Der LTV trat zum 01.01.2018 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2020. Da er auch nicht gekündigt wurde, gilt er nach wie vor bis zur Kündigung fort. Auch wenn eine Tarifvertragspartei kündigt, bleiben die Tarifverträge wirksam, so lange, bis die Tarifvertragsparteien deren Fortgeltung oder neue Regelungen vereinbart haben.

7. Was sind Auschlussfristen?

Möchten Sie oder Ihr Arbeitgeber Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend machen, müssen Sie Auschlussfristen beachten. Zu den Ansprüchen aus Ihrem Arbeitsverhältnis gehören natürlich auch alle Rechte, die sich aus den Tarifverträgen ergeben. Beanspruchen Sie beispielsweise Erschwerniszuschläge, müssen Sie Ihren Anspruch innerhalb von zwei Monaten nach seiner Fälligkeit schriftlich gegenüber Ihrem Arbeitgeber geltend machen. Beachten Sie diese Fristen nicht, sind Sie mit Ihrer Forderung ausgeschlossen (§ 23 RTV). Lehnt Ihr Arbeitgeber Ihre Forderung ab oder äußert sich nicht innerhalb von zwei Wochen, müssen Sie innerhalb von zwei Monaten gerichtlich klagen. Tun Sie dies nicht, verfällt Ihr Anspruch.

8. Wichtigstes Thema: Welche Löhne kann ich fordern?

Der RTV bestimmt, dass die Gehälter auf Grundlage dieses Vertrages geregelt werden und formuliert die Details im LTV. Männliche und weibliche Arbeitnehmer müssen in der Entlohnung gleich behandelt werden. Zugleich bestimmt der RTV Eingruppierungsgrundsätze und Lohngruppen, erklärt die Lohnabrechnung und definiert, wann Erschwerniszuschläge zu zahlen sind.

8.1. Wie werde ich eingruppiert?

Sie werden aufgrund Ihrer überwiegenden Tätigkeit in eine Lohngruppe eingruppiert (§ 8 RTV). Dazu kommt es auf Ihre tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an, nicht darauf, was in Ihrem Arbeitsvertrag steht. Sind Sie beispielsweise als Glas- u. Gebäudereiniger mit Unterhaltsreinigungsarbeiten in einem Gebäude betraut und damit in Lohngruppe 1 eingruppiert, üben aber tatsächlich Unterhaltsreinigungsarbeiten in einem Operationssaal aus, sind Sie zwingend nach Lohngruppe 2 zu entlohnen. Oder: Kann Ihre Tätigkeit nicht einer bestimmten Lohngruppe zugeordnet werden, weil Sie beispielsweise in der Buchhaltung tätig sind, können Sie dennoch das Gehalt dieser Lohngruppe beanspruchen, in der Sie zeitweise eine betreffende Tätigkeit ausüben. Üben Sie überwiegend eine Tätigkeit einer höheren Lohngruppe aus, sind Sie spätestens nach drei Monaten in die höhere Lohngruppe einzugruppieren oder zumindest entsprechend Ihrem zeitlichen Anteil nach der höheren Lohngruppe zu entlohnen.

Alle Lohngruppen in der Gebäüdereinigung gemäß Rahmentarifvertrag

8.2. Welche Lohngruppen gibt es?

Der RTV bestimmt neun Lohngruppen 1 – 9 (§ 8 RTV). Lohngruppe 4 bezeichnet ausdrücklich Vorarbeiter in der Innen- und Unterhaltsreinigung. Diese Personen sind Beschäftigte, die vom Arbeitgeber schriftlich zum Fachvor- oder Vorarbeiter ernannt worden sind.

8.3. Wann bekomme ich mein Gehalt?

Der Arbeitgeber hat Ihren Verdienst monatlich abzurechnen und bis spätestens zum 15. des Folgemonats auszuzahlen. Benötigen Sie vorher Liquidität, müssen Sie mit Ihrem Arbeitgeber über einen freiwillig zu zahlenden Vorschuss verhandeln. Ein Anspruch darauf haben Sie nicht. Sie haben auch keinen Anspruch auf Bargeldzahlung, so dass Ihr Arbeitgeber regelmäßig auf Ihr Girokonto überweisen wird. Sie haben gegenüber jeder Bank Anspruch auf Einrichtung eines Basisgirokontos, das Sie dann allerdings nur im Guthabenbereich führen können. Befürchten Sie Lohnpfändungen eines Gläubigers, können Sie das Girokonto auch als Pfändungsschutzkonto einrichten lassen (§ 850k Zivilprozessordnung). Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen bis zum 15. des Folgemonats eine ordentliche Lohnabrechnung zu erteilen und darin Ihren Gesamtlohn abzurechnen und dabei Stundenlöhne, Zulagen und Abzüge aufzulisten. Dabei darf er Zuschläge nicht einfach dadurch pauschal abgelten, dass er Ihnen einen erhöhten Betrag zahlen will (§ 9 RTV).

Stundenlöhne der einzelnen Lohngruppen in der Gebäudereinigung gemäß Lohntarifvertrag nach Bundesländern sortiert

8.4. Welches Gehalt steht mir konkret zu?

Ihr Stundenlohn hängt davon ab, in welche Lohngruppe Sie eingeordnet sind (§ 8 RTV). Die Höhe des Stundenlohnes ergibt sich dann aus dem jeweils geltenden Lohntarifvertrag. Sie erhalten mindestens den gesetzlichen Mindestlohn, egal ob Sie Putzfrau, Geselle oder Objektleiter in der Unterhaltsreinigung sind. Auch Ausbildungsvergütungen und der Lohn für geringfügig Beschäftigte der Lohngruppe 1 werden im LTV geregelt. Der LTV unterscheidet, ob Sie in den alten oder neuen Bundesländern beschäftigt sind. In den alten Bundesländern liegen die Stundenlöhne etwas höher als in den neuen Bundesländern.

Stundenlöhne der einzelnen Lohngruppen in der Gebäudereinigung gemäß Lohntarifvertrag nach Bundesländern sortiert

Aktuell maßgebend sind die seit 01.01.2019 geltenden Tariflöhne. Ihren Stundenlohn entnehmen Sie aus den folgenden Tabellen.

Bitte beachten Sie die Unterteilung in Ost und West.

Im Dezember 2020 werden die Löhne endlich auf ein bundesweit gleiches Niveau angehoben.

Ausbildungsvergütungen im Gebäudereiniger-Handwerk gemäß Lohntarifvertrag

Als Azubi beziehen Sie eine monatlich gleichbleibende Vergütung, die in den 3. Ausbildungsjahren allerdings angepasst wird.

8.5. Wann bekomme ich welche Erschwerniszulage?

Arbeiten Sie unter erschwerten Bedingungen, haben Sie Anspruch auf eine Erschwerniszulage. Achten Sie unbedingt darauf, dass Sie die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften einhalten und die vorgeschriebene Schutzausrüstung benutzen. § 10 RTV regelt folgende Erschwerniszuschläge:

8.6. Habe ich an Weihnachten Anspruch auf eine Sonderzahlung?

Im Tarifvertrag ist kein Weihnachtsgeld vorgesehen. Sie können, soweit dies möglich ist, individuell in Ihrem Arbeitsvertrag mit Ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung treffen. Ihr Arbeitgeber kann auch auf freiwilliger Basis zahlen.

9. Sonderfall: Geringfügig Beschäftigte in der Reinigungsbranche

RTV und LTV des Reinigungsgewerbes gelten ausdrücklich auch für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer in Mini-Jobs (§ 1 Abs. III RTV). Es besteht insoweit kein Unterschied zu sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen.

9.1. Wann bin ich geringfügig beschäftigt?

Sie sind „geringfügig beschäftigt“, wenn Sie nicht mehr als 450 € im Monat verdienen oder Ihr Einkommen über das Jahr hinweg 5.400 € nicht übersteigt. Früher wurde geringfügige Beschäftigung noch über die Arbeitszeiten definiert und Sie durften höchstens 15 Stunden in der Woche arbeiten. Heute kommt es nur noch auf Ihren Verdienst an. Ihr Arbeitgeber zahlt dann allein Steuern und Krankenkassenbeiträge. Sie haben zum Beispiel auch als teilzeitbeschäftigte Raumpflegerin die gleichen Ansprüche wie Beschäftigte in Vollzeit, insbesondere Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, bezahlten Urlaub oder auch Sonderurlaub. Auch für Sie gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen wie für eine Fachkraft. Sind Sie Rentner, gelten besondere Regelungen.

Verdiensttabelle Minijobber in der Gebäudereinigung

9.2. Was steht mir als Mini-Jobber zu?

Für Mini-Jobber ist es besonders wichtig, auf die Einhaltung der Verdienstgrenze zu achten. Da der Stundenlohn ab dem Jahr 2019 bei 10,56 € (Lohngruppe 1/West) liegt, ist diese Grenze bereits nach 42 Stunden und 36 Minuten monatlicher Arbeitszeit erreicht (Stand 01.01.2019). Reizt Ihr Arbeitgeber die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro aus, sollten Sie Ihre bestehende Beschäftigung neu beurteilen lassen. Ihre Beschäftigungszeit kann so aufgeteilt werden, dass Sie die Verdienstgrenze nicht mehr als drei Monate überschreiten und über das gesamte Jahr hinweg höchstens 5.400 € verdienen. Ihr Arbeitgeber kann mit Teilzeit flexibel auf Personalengpässe, Nachfrageschwankungen und saisonale Anforderungen reagieren. Sie dürfen die Verdienstgrenze gelegentlich, höchstens aber dreimal im Jahr, überschreiten, wenn Sie einen Kollegen z.B. wegen Krankheit oder Urlaub ersetzen müssen. Bei Überschreitungen darüber hinaus, müssen Sie die Verdienstgrenze von 5.400 € einhalten.

Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten in der Gebäudereinigung gemäß Rahmentarifvertrag

10. Wie werden Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit bezahlt?

Ihr Arbeitgeber kann aus betrieblichen Gründen über die normalen Arbeitszeiten hinaus Mehrarbeit (Überstunden), Nachtarbeit (22.00 bis 5.00 Uhr) und Sonn- und Feiertagsarbeit (0.00 bis 24.00 Uhr) anordnen (§ 3 RTV). Dazu muss er die Höchstgrenzen des Arbeitszeitgesetzes beachten. Für Jugendliche gelten andere Vorgaben. Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit muss extra bezahlt werden. Die jeweiligen Zuschlagsbeträge berechnen sich nach dem Stundenlohn. Treffen mehrere Zuschläge zusammen (z.B. Nachtzuschlag am Sonntag), zählt der jeweils höchste. Der Nachtzuschlag (25 %) geht also im Sonntagszuschlag (100 %) auf.

11. Welche Urlaubsansprüche stehen mir zu?

Ihr Urlaubsansprüche richten sich nach den Bestimmungen im RTV (§ 15). Beschäftigte in Vollzeit und Teilzeit, egal ob Reinigungskraft im Minijob, Geselle oder Objektleiter sowie Auszubildende werden gleichbehandelt.

11.1.Urlaubsdauer

Wenn Sie fünf Tage in der Woche arbeiten, beträgt Ihr Jahresurlaub: …

• im 1. Beschäftigungsjahr: 28 Arbeitstage,
• im 2. Beschäftigungsjahr: 29 Arbeitstage,
• im 3. Beschäftigungsjahr: 30 Arbeitstage.

Sind Sie schwerbehindert, haben Sie Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage (§ 125 SGB IX).

Die Berechnung der Beschäftigungsjahre ist jeweils auf den 1. Januar des Urlaubsjahres abzustellen. Ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen ergibt bei einer 5-Tage-Woche sechs Wochen Jahresurlaub. Arbeiten Sie mehr oder weniger als fünf Tage in der Woche, erhöht oder verringert sich die Anzahl Ihrer Urlaubstage entsprechend. Beispiel: Sie arbeiten drei Tage/Woche: Dann haben Sie Anspruch auf 3/5 des Jahresurlaubs, also 18 Urlaubstage. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, dürfen Sie auf volle Urlaubstage aufrunden (§ 5 Abs. III BurlG).

11.2. Wann entsteht der Urlaubsanspruch?

Sie können den vollen Jahresurlaub erstmals beanspruchen, wenn Sie sechs Monate beschäftigt waren. Für Jugendliche bis 18 Jahre gelten Wartezeiten von drei Monaten. Beginnt Ihr Arbeitsverhältnis erst im Laufe des Urlaubsjahres oder scheiden Sie vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis aus, haben Sie Anspruch auf 1/12 Freizeit für jeden vollen Kalendermonat, in dem Sie tätig waren. Endet Ihr Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte, haben Sie Anspruch auf den vollen Jahresurlaub (§ 5 BurlG). Eine von einem Sozialleistungsträger genehmigte Kur oder ein Heilverfahren beeinträchtigt Ihren Jahresurlaub nicht. Die Urlaubsdauer darf auch wegen Krankheit oder anderer Fehlzeiten (Mutterschutz) nicht gekürzt werden.

11.3. Art und Weise der Urlaubsgewährung

Sprechen Sie den Zeitpunkt Ihres Urlaubsantritts mit dem Arbeitgeber ab. Er wird ihn unter Berücksichtigung Ihrer Wünsche und der Bedürfnisse des Betriebs genehmigen. Gehen Sie auf keinen Fall ohne seine Zustimmung, da Sie dann auch ohne Abmahnung damit rechnen müssen, fristlos gekündigt zu werden. Ihr Jahresurlaub ist möglichst zusammenhängend zu gewähren. Als Jugendlicher sollten Sie sich während der Berufsschulferien erholen dürfen.

11.4. Übertragung von Urlaubstagen ins Folgejahr

Der Jahresurlaub ist Erholungsurlaub und im laufenden Kalenderjahr zu gewähren und zu nehmen. Sie dürfen Urlaubstage ausnahmsweise ins nächste Jahr übertragen, wenn Sie sie aus dringenden betrieblichen oder in Ihrer Person liegenden Gründen nicht nehmen können. Werden Urlaubstage ins nächste Jahr übertragen, müssen Sie sie bis spätesten 31. März des Folgejahres in Anspruch genommen haben. Eine Ausnahme besteht nur, wenn Sie erkrankt waren. Dann erlischt der Urlaubsanspruch spätestens drei Monate nach Ablauf des Folgejahres. Eine Barabgeltung für nicht beanspruchte Urlaubstage gibt es nicht. Beenden Sie Ihr Arbeitsverhältnis, muss Ihnen der Arbeitgeber eine Bescheinigung über die gewährten oder abgegoltenen Urlaubstage aushändigen. Diese Bescheinigung müssen Sie einem neuen Arbeitgeber vorlegen, da sich danach Ihr Urlaubsanspruch im neuen Beschäftigungsverhältnis richtet.

11.5. Urlaubsgeld

Das Urlaubsgeld berechnet sich nach Ihrem Durchschnittsgehalt der letzten zwölf Monate. Waren Sie weniger als zwölf Monate beschäftigt, berechnet sich Ihr Durchschnittsverdienst nach diesem Zeitraum. Unverschuldete Fehlzeiten wie Krankheitstage oder Kurzarbeitszeiten sowie Einmalvergütungen, Gratifikationen (z.B. Weihnachtsgeld), Fahrtkosten oder Auslösungen bleiben außer Betracht. Voraussetzung für die Urlaubsvergütung ist, dass Sie Ihren Jahresurlaub antreten oder Urlaubstage wegen Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr nehmen können. Versterben Sie, haben Ihre Hinterbliebenen Anspruch auf das Urlaubsgeld, wenn sie die Erbberechtigung nachweisen.

11.6. Zusätzliches Urlaubsgeld

Sie haben Anspruch auf ein besonderes Urlaubsgeld. Grundlage ist der „Tarifvertrag über das zusätzliche Urlaubsgeld für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung“ vom 1.1.2007. Da es für diesen Tarifvertrag keine Allgemeinverbindlichkeitserklärung gibt, können Sie ein Zusatz-Urlaubsgeld nur beanspruchen, wenn Ihr Arbeitgeber in einer Landesinnung oder im Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks organisiert ist und Sie Mitglied der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt sind. Ansonsten müssen Sie die Zahlung in Ihrem Arbeitsvertrag individuell vereinbart haben. Ob Ihr Arbeitgeber tarifgebunden ist, erfahren Sie über Ihren Betriebsrat oder Ihren Branchensekretär bei der BG Bau. Das Urlaubsgeld wird nur im Zusammenhang mit Ihrer Freizeit zusätzlich zum normalen Urlaubslohn ausgezahlt. Insoweit ist es wichtig, dass Sie Ihrem Arbeitgeber Ihre Gewerkschaftsmitgliedschaft vor Urlaubsantritt nachweisen. Versäumen Sie den Nachweis, müssen Sie die Ausschlussfrist des § 23 RTV berücksichtigen und Ihren Anspruch spätestens zwei Monate nach Ihrem Urlaubsantritt geltend machen.

11.7. Höhe des Zusatz-Urlaubsgeldes

Das Zusatz-Urlaubsgeld beträgt 1,85 Tarifstundenlohn pro Urlaubstag und entsteht erstmals, wenn Sie sechs Monate beschäftigt waren. Bemessungsgrundlage ist der Tarifstundenlohn Ihrer Lohngruppe. Rechnen Sie mit folgender Formel:

1,85 x Tarifstundenlohn der Lohngruppe x Urlaubstage.

Sind Sie teilzeitbeschäftigt (z.B. Büroreinigung), vermindert sich die Zahlung im Verhältnis der Wochenarbeitszeit zur Tarifarbeitszeit. Rechnen Sie nach folgender Formel:

(1,85 x 7,8 Std.) x Stunden/Tag x Tarifstundenlohn der Lohngruppe x Urlaubstage.

Achten Sie darauf, dass Sie mit Ihrer Urlaubsvergütung insgesamt nicht Ihre Verdienstgrenze von 450 € überschreiten. Dann wird Ihr gesamtes Einkommen steuer-und sozialversicherungspflichtig.

Zusatz-Urlaubsgeld für Auszubildende: Rechnen Sie nach folgender Formel:

(Ausbildungsvergütung: 169) x 1,85 Urlaubstage.

11.8. Wann habe ich Anspruch auf Sonderurlaub?

Sie haben Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub, wenn Ihnen aus familiären Gründen nicht zuzumuten ist, zur Arbeit zu gehen. Verstirbt Ihr Ehegatte, dürfen Sie drei Arbeitstage zuhause bleiben. Aber auch 25-jährige Betriebszugehörigkeit oder Silberhochzeit werden mit einem freien Tag belohnt. Oder müssen Sie unabdingbar zum Arzt, werden Sie freigestellt.

12. Was muss ich bei einer Kündigung beachten?

12.1. Kündigungsfristen

Sie und Ihr Arbeitgeber können das Arbeitsverhältnis jeweils mit Frist von zwei Wochen jederzeit kündigen. Beispiel: Möchten Sie zum 31. Dezember kündigen, muss Ihr Kündigungsschreiben dem Arbeitgeber spätestens am 16. Dezember zugegangen sein. Entscheidend ist der Zugang, nicht der Einwurf in den Briefkasten! Sind Sie länger beschäftigt, bleibt Ihre Kündigungsfrist unverändert, sie verlängert sich aber für den Arbeitgeber. Die Kündigungsfrist des Arbeitgebers beträgt ab:

• 5 Jahre Beschäftigungszeit: 1 Monat,
• 8 Jahre: 3 Monate,
• 10 Jahre: 4 Monate,
• 12 Jahre: 5 Monate,
• 15 Jahre: 6 Monate,
• 20 Jahre: 7 Monate
jeweils zum Ende eines Kalendermonats.

Beispiel: Sie sind 5 Jahre in der Büroreinigung bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt. Will Sie Ihr Arbeitgeber zum 31. Dezember kündigen, muss er Ihnen spätestens zum 30. November das Kündigungsschreiben überreicht haben. Ausnahme: Wurden Sie gerade neu eingestellt, können beide Parteien innerhalb von zwei Wochen nach der Arbeitsaufnahme unter Einhaltung einer Frist von einem Werktag kündigen.

12.2. Kündigungsschutz

Ihr Arbeitgeber unterliegt dem Kündigungsschutzgesetz, wenn er mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt und Ihr Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate lang bestanden hat. Teilzeitkräfte sind nur entsprechend ihrer wöchentlichen Arbeitszeiten anzurechnen. Kündigungsschutz bedeutet, dass der Arbeitgeber die Kündigungserklärung mit einem berechtigten Interesse begründen muss. Im RTV ist ein solches berechtigtes Interesse wegen betriebsbedingter Gründe beschrieben. Erlauben die Witterungsverhältnisse keine Weiterbeschäftigung in Ihrer bisherigen Tätigkeit und können Sie auch nicht anderweitig im Betrieb eingesetzt werden, kann Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. November bis 31. März mit einer Kündigungsfrist von einem Arbeitstag schriftlich kündigen (§ 20 RTV). Ihr Arbeitgeber entscheidet über die Einstellung, Fortsetzung oder Wiederaufnahme Ihrer Arbeit nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Beratung mit dem Betriebsrat. Sie haben, wenn sich die Verhältnisse ändern, einen Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung und müssen sich nach Aufforderung durch den Arbeitgeber unverzüglich zur Wiederaufnahme der Arbeit zu melden. In diesem Fall gilt das Arbeitsverhältnis als nicht unterbrochen.

12.3. Rechte und Pflichten, wenn das Arbeitsverhältnis endet

Endet Ihr Arbeitsverhältnis, muss Ihnen der Arbeitgeber Ihre Arbeitspapiere aushändigen und den Restlohn auszahlen. Sie haben alle betriebseigenen Gegenstände (Arbeitskleidung, Werkzeuge, Geschäftsunterlagen) zurückzugeben. Auf Verlangen hat der Arbeitgeber ein Zeugnis auszustellen. Sie sollten darauf keinesfalls verzichten.

13. Wie verhalte ich mich im Krankheitsfall?

13.1. Anzeigepflicht

Erkranken Sie, müssen Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich informieren und die voraussichtliche Dauer Ihrer Abwesenheit mitteilen. Sie sollten ihn auch dann informieren, wenn Sie während Ihrer Urlaubstage im Ausland erkranken oder einen Unfall erleiden. Ihr Vorteil besteht dann darin, dass der Zeitraum Ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht auf Ihre Urlaubszeit eingerechnet wird.

13.2. Ärztliches Attest

Dauert Ihre krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, müssen Sie spätestens am 4. Tag unaufgefordert ein ärztliches Attest über Ihre Arbeitsunfähigkeit vorlegen. Der Arbeitgeber kann das Attest auch schon früher verlangen. Sind Sie nach Ablauf des Attestes immer noch erkrankt, müssen Sie eine neue ärztliche Bescheinigung vorlegen. Hatten Sie bei der Arbeit einen Unfall, müssen Sie auch die Berufsgenossenschaft informieren.

13.3. Lohnfortzahlung

Im Krankheitsfall oder nach einem Arbeitsunfall haben Sie, auch als Teilzeitbeschäftigter, bei Neueinstellung erstmals nach vier Wochen Beschäftigungszeit, Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen (§ 6 RTV). Sie erhalten den Durchschnittslohn der letzten zwölf Monate. Unverschuldete Fehltage (Krankheits- oder Kurzarbeitszeiten) sowie Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation sowie Einmalvergütungen, Gratifikationen, Fahrtkosten und Auslösung) werden nicht angerechnet.

Krankengeldzuschuss bei Betriebsunfall

13.4. Krankengeldzuschuss bei Betriebsunfall

Sind Sie wegen eines Betriebsunfalls arbeitsunfähig, haben Sie mit Beginn der 7. Krankheitswoche neben dem normalen Krankengeld von der Krankenkasse Anspruch auf einen Krankengeldzuschuss in Höhe von drei Stundenlöhnen je Arbeitstag (§ 7 RTV). Krankengeld und Krankengeldzuschuss dürfen Ihren bisherigen Nettolohn nicht übersteigen. Sie erhalten den Zuschuss:

13.5. Kündigungsschutz bei Erkrankung

Sie können auch gekündigt werden, wenn Sie krank sind. Ihre Erkrankung schützt also nicht vor der Kündigung des Arbeitgebers. Unterliegt der Arbeitgeber dem Kündigungsschutzgesetz, kann er Sie gleichfalls aus personenbedingten Gründen kündigen, wenn der betriebliche Ablauf auf Dauer so gestört ist, dass es ihm nicht zuzumuten ist, Sie weiterzubeschäftigen.

14. Wann beginnt die Arbeitszeit?

14.1. Wochenarbeitszeit

Ihre tarifliche Wochenarbeitszeit beträgt 39 Stunden, die regelmäßige Tagesarbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 8 Stunden (§ 8 RTV). Gibt es betriebsbedingte Gründe, kann Ihr Arbeitgeber abweichende Regelungen treffen. Leisten Sie Überstunden oder arbeiten Sie weniger, kann die Differenz an anderen Werktagen innerhalb von einem Monat ausgeglichen werden, ohne dass Sie Anspruch auf Überstundenvergütung haben. Ihr Arbeitgeber bestimmt Beginn und Ende der regelmäßig täglichen Arbeitszeiten und der Pausen und gibt diese durch Aushang bekannt.

14.2. Beginn und Ende der Arbeitszeiten

Ihre Arbeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle. Sie beginnt also nicht mit der Hinfahrt von der Wohnung zum Arbeitsplatz. Suchen Sie eine betriebliche Sammelstelle auf (Aufenthalts-, Umkleide- oder Putzraum), beginnt oder endet Ihre Arbeit dort.

14.3. Regelung bei Fahrwegen zwischen zwei Objekten

Arbeiten Sie an mehreren Arbeitsstellen, zählen die Wegezeiten als Arbeitszeiten, wenn die Zeit zwischen dem Ende der ersten und dem Beginn der nächsten Arbeitsstelle bis zu 3 Stunden beträgt. Benötigen Sie die Zwischenzeit zur Bewältigung der Fahrwege zwischen zwei Arbeitsstellen, ist diese Wegezeit auch über 3 Stunden hinaus zu bezahlen. Benötigen Sie von Ihrer Wohnung zu einer nicht regelmäßigen Arbeitsstelle mehr Zeit als für den Weg zum Betriebssitz, zählt diese Zeit als Beschäftigungszeit. Jede angefangene halbe Stunde wird als halbe Stunde berechnet.

14.4. Wann habe ich Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten?

Sie erhalten Fahrtkostenersatz, wenn die Anfahrt zu einer unregelmäßigen Arbeitsstelle die vergleichbaren Kosten zum Betriebssitz übersteigen oder Sie mehrere Arbeitsstellen direkt mit öffentlichen Verkehrsmitteln anfahren (§ 11 RTV). Werden Sie mit Firmenfahrzeugen befördert, haben Sie naturgemäß keinen Kostenaufwand. Sind Sie betriebsbedingt mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs, erhalten Sie Kostenersatz gegen Vorlage der Belege. Nutzen Sie im Auftrag des Arbeitgebers das eigene Fahrzeug, erhalten Sie je gefahrenem Kilometer 0,30 € und bei Nutzung eines Fahrrades 0,25 € Kostenersatz.

15. Was besagt das Jahresarbeitszeitkonto?

In vielen Betrieben gibt es, allerdings meist nur für Arbeitskräfte der Lohngruppen 6 bis 9, Jahresarbeitszeitkonten. Danach können die täglichen Arbeitszeiten durch im Kalenderjahr angefallene Mehr- oder Minderarbeit angepasst werden. So können Sie innerhalb von 12 Monaten bis zu 150 Stunden vorarbeiten und bis zu 30 Stunden nacharbeiten. Ihr Monatslohn bleibt unverändert.

16. Welche Pflichten des Arbeitgebers ergeben sich aus den Rahmentarifvertrag?

Ihr Arbeitgeber muss gewährleisten, dass die Unfallverhütungs- und Gesundheitsvorschriften eingehalten werden und Sie darüber informieren und belehren (§ 16 RTV). Soweit durch gesetzliche Vorschriften Schutzkleidung vorgeschrieben ist (z.B. Arbeitsschuhe), muss er dafür aufkommen. Notwendiges Arbeitsmaterial muss er zur Verfügung stellen (z.B. Reinigungsmittel für die Putzfrau). Für Ihre bloße Arbeitskleidung braucht er aber nicht aufzukommen.

17. Welche Pflichten der Arbeitnehmer ergeben sich aus den Rahmentarifvertrag?

Als Arbeitnehmer müssen Sie vornehmlich die Sicherheitsvorschriften und Arbeitsanordnungen sowie die Anordnungen des Arbeitgebers oder seines Beauftragten beachten und bereitgestellte Sicherheitsvorkehrungen benutzen (z.B. Gebäudereiniger muss sich anseilen).

18. Hier können Sie den Rahmentarif-, den Lohntarif- und den Mindestlohntarifvertrag im Original ansehen und downloaden

Vielen Dank für Ihre Anfrage. Wir setzten uns so bald wie möglich mit Ihnen in Verbindung